Allgemeine Geschäftsbedingungen von Foxmountain

Hinterlegt bei der niederländischen Handelskammer (KVK-Nr.: 55498647)

Dies ist eine Übersetzung des niederländischen Originals. Bei Abweichungen oder Streitigkeiten über die Auslegung ist der niederländische Text maßgeblich. „Vertragspartei“ übersetzt den niederländischen Begriff „wederpartij“ und bezeichnet die Partei, die mit Foxmountain einen Vertrag schließt.

Artikel 1. ALLGEMEINES

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Konzepte, Produktionen und (vorvertraglichen) Verträge über den Kauf und Verkauf von Waren und/oder über Aufträge und Dienstleistungen von Foxmountain unter dem Handelsnamen Vulp. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unter www.foxmountain.nl abrufbar, werden jedem Angebot beigefügt und auf Anfrage kostenlos zugesandt;
  2. Bevor der Vertrag (im Fernabsatz) geschlossen wird, wird der Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartei zur Verfügung gestellt. Die Vertragspartei kann vor Abschluss des Vertrags (im Fernabsatz) über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfügen, da sie auf einfache Weise eingesehen, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden können;
  3. Unklarheiten über die Auslegung oder den Inhalt einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen sind „nach dem Sinn und Geist“ dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen;
  4. Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden und gelten nur für den Vertrag, für den sie getroffen wurden;
  5. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen, einschließlich derjenigen der Vertragspartei, werden von Foxmountain nicht akzeptiert, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart und von Foxmountain bestätigt;
  6. Die Verhaltens- und Berufsregeln von Foxmountain sind Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vertragspartei erklärt, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen stets zu beachten;
  7. Die Vertragspartei kann sich in Bezug auf den Auftrag niemals darauf berufen, dass sie im Namen eines Dritten gehandelt hat, es sei denn, die Vertragspartei hat Foxmountain dies ausdrücklich mitgeteilt und Foxmountain hat den Auftrag unter dieser Bedingung schriftlich angenommen.

Artikel 2. ANGEBOTE | KOSTENVORANSCHLAG

  1. Alle Angebote sind vollkommen unverbindlich und haben eine Gültigkeitsdauer von 14 Tagen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ein Vertrag kommt erst zustande, nachdem Foxmountain den Auftrag angenommen und die Vertragspartei die Auftragsbestätigung durch Unterzeichnung akzeptiert hat. Wird die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von acht Tagen nach ihrem Datum unterzeichnet und an Foxmountain zurückgesandt, geht Foxmountain davon aus, dass sie wiedergibt, was die Parteien vereinbart haben. Insbesondere das Fehlen einer Unterschrift beeinträchtigt die Bindungswirkung des Angebots und seiner Annahme nicht. Ein Auftrag kann auch über WhatsApp, SMS oder E-Mail erteilt werden;
  2. In Preislisten oder im Internet (Website), in Angeboten und anderen Dokumenten genannte Mengen, Gewichte, Maße, Preise, Farben und dergleichen dienen ausschließlich der Information. Obwohl die wichtigsten Merkmale von Waren und Dienstleistungen so genau wie möglich wiedergegeben werden, haben sie den Charakter einer ungefähren Angabe und binden Foxmountain nicht. Wurde der Vertragspartei ein Muster, Modell oder Bild gezeigt oder übergeben, so wird vermutet, dass es lediglich als Hinweis gezeigt wurde, ohne dass die Ware ihm entsprechen müsste, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Ware damit übereinstimmt (Artikel 7:17 ff. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs);
  3. Foxmountain erstellt ihre Angebote auf der Grundlage einer Schätzung der erforderlichen Arbeitsstunden für die Projektvorbereitung (Abrechnung nach Aufwand), des Materialeinsatzes und anderer projektbezogener Aspekte. Foxmountain bestimmt diese Stunden nach billigem Ermessen, sie sind jedoch ungefähre Angaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde (Festpreisauftrag);
  4. Als Methode zur Berechnung der Vergütung gilt:
    1. Auf der Grundlage eines Festbetrags: Die Erbringung einer Dienstleistung gegen einen im Voraus festgelegten Gesamtbetrag, abhängig vom Auftrag und der damit verbundenen Beratung;
    2. Auf der Grundlage eines Stundensatzes: Eine im Voraus vereinbarte Vergütung für die Erbringung von Dienstleistungen während der Dauer einer Stunde durch eine Person. Der Vertragspartei wird die Gesamtzahl der für sie geleisteten Stunden in Rechnung gestellt, einschließlich der Reisezeit, der Bürokosten, der Abschreibungen und der übrigen Kosten;
  5. Wird das Angebot von Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Entwürfen und Berechnungen begleitet, die von Foxmountain selbst oder in ihrem Auftrag angefertigt wurden, bleiben diese Eigentum von Foxmountain. Solche Unterlagen dürfen nicht Dritten ausgehändigt oder gezeigt werden, um ein vergleichbares Angebot einzuholen. Sie dürfen auch nicht kopiert oder vervielfältigt werden. Wird Foxmountain aufgrund des Angebots kein Auftrag erteilt, sind diese Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden Aufforderung von Foxmountain frachtfrei an sie zurückzusenden. Bei festgestellter Verletzung des genannten Eigentums ist Foxmountain berechtigt, eine Vergütung von 500,00 € pro Fall in Rechnung zu stellen;
  6. Der Inhalt der Produktion (oder des 3D-Modells) wird bei der Annahme ungefähr mitgeteilt, bleibt aber von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Foxmountain behält sich ausdrücklich alle Rechte vor, zwischenzeitliche Änderungen an der Regie der Produktion vorzunehmen. Foxmountain bestimmt, wie eine Produktion gestaltet und ausgeführt wird;
  7. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet Foxmountain nicht, einen Teil dieses Angebots gegen einen entsprechenden Teil des im Angebot genannten Preises zu erbringen;
  8. Eine Produktion/Präsentation/Sitzung wird wie vereinbart aufgezeichnet. Der Inhalt der Produktion/Präsentation/Sitzung wird bei der Annahme ungefähr mitgeteilt, bleibt aber von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Foxmountain behält sich ausdrücklich alle Rechte vor, zwischenzeitliche Änderungen an der Regie der Produktion/Präsentation/Sitzung vorzunehmen. Foxmountain bestimmt, wie eine Produktion/Präsentation/Sitzung gestaltet und ausgeführt wird;
  9. Bei einer gemeinsamen Produktion können zusätzliche Bedingungen gelten, unter anderem in Bezug auf Anlieferung, Aufnahmezeiten und Schnitt. Diese zusätzlichen Bedingungen ergeben sich aus dem Angebot;
  10. Bleibt ein Auftrag aus, hat Foxmountain das Recht, der Vertragspartei alle Kosten in Rechnung zu stellen, die sie aufwenden musste, um ihr Angebot zu erstellen. Dazu gehören unter anderem Entwurfs- und Kalkulationskosten, Zeichenkosten, Programmierkosten und Verwaltungskosten.

Artikel 3. WANN LIEGT MEHRARBEIT VOR?

Hat die Vertragspartei, nachdem der Auftrag erteilt wurde, während der Produktion zusätzliche Wünsche, die nicht im Angebot enthalten sind, werden diese zusätzlichen Stunden auf der Grundlage eines festen Stundensatzes, zusätzlich zum im Angebot vereinbarten Rechnungsbetrag, in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Einen Auftrag für Mehrarbeit hat die Vertragspartei schriftlich zu bestätigen. Änderungen des ursprünglichen Auftrags, gleich welcher Art, müssen von Foxmountain schriftlich bestätigt werden. Die ursprünglich vereinbarte Fertigstellungs- bzw. Lieferfrist der Produktion entfällt durch die Änderung.

Artikel 4. AUSFÜHRUNG DES VERTRAGS

  1. Foxmountain führt den Vertrag nach bestem Wissen und Können sowie gemäß den Anforderungen guter Facharbeit aus, auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bekannten Stands der Wissenschaft und unter Beachtung der Verhaltens- und Berufsregeln. Foxmountain erklärt gegenüber der Vertragspartei, die Sorgfalt anzuwenden, die von einer angemessen fachkundigen und angemessen handelnden Fachkraft erwartet werden darf;
  2. Die Vertragspartei sorgt dafür, dass alle Daten, die nach Angabe von Foxmountain erforderlich sind oder von denen die Vertragspartei vernünftigerweise verstehen muss, dass sie für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, Foxmountain rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die Vertragspartei haftet für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der an Foxmountain übermittelten Daten und Unterlagen, auch wenn diese von Dritten stammen;
  3. Soweit erforderlich, informiert Foxmountain die Vertragspartei zwischenzeitlich über den Fortschritt der Arbeiten;
  4. Die Vertragspartei hat alle von Foxmountain als Entwurf vorgelegten Teile des Auftrags sorgfältig auf Fehler und/oder Mängel zu prüfen und diese unverzüglich korrigiert und/oder genehmigt an Foxmountain zurückzusenden. Die Vertragspartei hat Anspruch auf 1 Überarbeitung. Danach wird nach Stundensatz gearbeitet;
  5. Die Genehmigung des Entwurfs durch die Vertragspartei gilt als Bestätigung, dass Foxmountain die dem Entwurf vorausgehenden Arbeiten korrekt ausgeführt hat. Foxmountain haftet nicht für Abweichungen, Fehler und Mängel, die in dem von der Vertragspartei genehmigten oder korrigierten Entwurf unbemerkt geblieben sind;
  6. Bevor zur Produktion, Vervielfältigung oder Veröffentlichung übergegangen wird, haben die Parteien einander die Gelegenheit zu geben, die letzten Modelle, Prototypen, Software oder Probeabzüge des Entwurfs zu prüfen und zu genehmigen. Erteilt Foxmountain, im Namen der Vertragspartei oder nicht, Aufträge oder Anweisungen an Produktionsbetriebe oder andere Dritte, hat die Vertragspartei auf Verlangen von Foxmountain ihre oben genannte Genehmigung schriftlich zu bestätigen;
  7. Aufgrund unvorhergesehener Umstände hat die Vertragspartei mit Abweichungen bei der Menge, Maßunterschieden und sonstigen untergeordneten Änderungen zu rechnen. Diese Änderungen/Anpassungen an Details und Detailabmessungen, die Foxmountain während der Ausführung vornimmt, dürfen ohne Rücksprache durchgeführt werden und können für die Vertragspartei kein Anlass sein, ihren Verpflichtungen nicht nachzukommen. Diese Änderungen können technischer, ästhetischer und/oder praktischer Art sein.

Artikel 5. SAAS-DIENSTLEISTUNGEN

  1. Foxmountain stellt über Vulp einen Software-as-a-Service-Dienst (SaaS) zur Verfügung;
  2. Foxmountain, ebenfalls unter dem Handelsnamen Vulp, arbeitet mit Jahresabonnements für 3D-Dienste. Ein Abonnement wird grundsätzlich für zwölf (12) Monate abgeschlossen, es sei denn, aus Inhalt, Art oder Zweck ergibt sich etwas anderes oder die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Das Abonnement ist nach zwölf (12) Monaten kündbar und verlängert sich andernfalls automatisch um weitere 12 Monate;
  3. Möchte die Vertragspartei das Abonnement nach 12 Monaten beenden, hat sie eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Diese Kündigung hat die Vertragspartei schriftlich und per Einschreiben auszusprechen;
  4. Der Vertragspartei ist es nicht gestattet, den zur Verfügung gestellten Speicherplatz für die folgenden Handlungen zu nutzen, bei Androhung einer Vertragsstrafe von 1.000,00 € pro Verstoß und einer vollständigen Sperre für jede Nutzung:
    • Handlungen oder Verhaltensweisen, die gegen gesetzliche Bestimmungen, die Netiquette oder die Richtlinien der niederländischen Werbekodex-Kommission (Reclame Code Commissie) verstoßen;
    • Spam, Verbreitung von Computerviren;
    • andere Handlungen, die gegen das Gesetz, die Verhaltensregeln sowie gegen das im gesellschaftlichen Verkehr Übliche verstoßen;
  5. Je nach Abonnement gelten Nutzungsgrenzen, darunter die maximale Anzahl von Produkten, die Datennutzung und die Serverlast. Foxmountain wendet eine Fair-Use-Richtlinie an. Werden diese Grenzen überschritten, ist Foxmountain berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, darunter die Anpassung des Abonnements oder die Einschränkung der Nutzung, nachdem die Vertragspartei darüber informiert wurde. Siehe auch Artikel 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  6. Für die Beantragung und Nutzung eines Domainnamens und/oder einer IP-Adresse gelten, sofern zutreffend, die geltenden Regeln und Verfahren der jeweiligen Registrierungsstelle. Hält die Vertragspartei diese gesonderten Bedingungen nicht ein, verliert sie das Eigentum oder das Nutzungsrecht an einer Domain, und Foxmountain kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden;
  7. Die Vertragspartei ist vollständig für die Nutzung der Domain und des Domainnamens verantwortlich.

Artikel 6. STORNIERUNG

  1. Im Falle einer Stornierung durch die Vertragspartei vor Beginn der Produktion sind alle von Foxmountain im Zusammenhang mit dem Auftrag entstandenen Kosten sowie der entgangene Gewinn sofort fällig, mindestens jedoch 10 % der Hauptsumme, jeweils soweit nötig zuzüglich eines etwaigen Schadens, den Foxmountain infolge der Stornierung erleidet;
  2. Sind die Arbeiten oder Waren bereits erstellt worden und persönlicher Art oder ihrer Natur nach nicht stornierbar, wie etwa Audio- und Videoaufnahmen und softwarebezogene Produktionen, werden 100 % der vereinbarten Hauptsumme in Rechnung gestellt.

Artikel 7. NUTZUNG | LIZENZ

  1. Erfüllt die Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag mit Foxmountain vollständig, erhält sie eine ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Produktion, soweit es das Recht zur Veröffentlichung und Vervielfältigung entsprechend der im Auftrag vereinbarten Zweckbestimmung betrifft. Wurden über die Zweckbestimmung keine Vereinbarungen getroffen, bleibt die Lizenzerteilung auf diejenige Nutzung der Produktion beschränkt, für die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung feststehende Absichten bestanden. Diese Absichten müssen Foxmountain nachweislich vor Vertragsschluss bekannt gemacht worden sein;
  2. Der Vertragspartei ist es nicht (mehr) gestattet, die zur Verfügung gestellten Ergebnisse zu nutzen, und jede der Vertragspartei im Rahmen des Auftrags erteilte Lizenz erlischt (vorübergehend oder dauerhaft):
    1. ab dem Zeitpunkt, an dem die Vertragspartei ihre (Zahlungs-)Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht (vollständig) erfüllt oder anderweitig in Verzug ist, es sei denn, die Pflichtverletzung der Vertragspartei ist im Lichte des gesamten Auftrags von untergeordneter Bedeutung;
    2. wenn der Auftrag aus welchem Grund auch immer vorzeitig beendet wird, es sei denn, die Folgen hiervon verstoßen gegen Treu und Glauben;
  3. Foxmountain ist unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartei frei, den Entwurf für ihre eigene Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung zu nutzen.

Artikel 8. AUSSERBETRIEBNAHME

  1. Foxmountain hat das Recht, eine von ihr erstellte Website (vorübergehend) außer Betrieb zu nehmen und/oder ihre Nutzung einzuschränken, wenn die Vertragspartei eine Verpflichtung aus dem Vertrag gegenüber Foxmountain nicht erfüllt oder gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Foxmountain informiert die Vertragspartei vorab, es sei denn, dies kann von Foxmountain billigerweise nicht verlangt werden;
  2. Die Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Beträge besteht auch während der Außerbetriebnahme fort;
  3. Die Website wird wieder in Betrieb genommen, wenn die Vertragspartei ihre Verpflichtungen innerhalb einer von Foxmountain gesetzten Frist erfüllt hat.

Artikel 9. LIEFERZEIT | LIEFERUNG | RISIKO

  1. Die in der Auftragsbestätigung genannte bzw. vereinbarte (Fertigstellung bzw.) Lieferung gilt nicht als Fixtermin und wird nur ungefähr angegeben, auch dann nicht, wenn sie von der Vertragspartei ausdrücklich akzeptiert wurde. Bei Überschreitung der genannten bzw. vereinbarten Lieferfrist muss die Vertragspartei Foxmountain schriftlich eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen setzen, um doch noch zu erfüllen;
  2. Die genannte bzw. vereinbarte Lieferfrist verlängert sich in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, automatisch um den Zeitraum bzw. die Zeiträume, in denen:
    • eine Verzögerung bei der Herstellung und/oder dem Versand und/oder der Montage und/oder ein anderer die Ausführung vorübergehend verhindernder Umstand vorliegt, unabhängig davon, ob dies Foxmountain zuzurechnen ist;
    • die Vertragspartei einer oder mehreren Verpflichtungen gegenüber Foxmountain nicht nachkommt oder die begründete Befürchtung besteht, dass sie dies nicht tun wird, unabhängig davon, ob die Gründe dafür berechtigt sind oder nicht;
    • die Vertragspartei Foxmountain nicht in die Lage versetzt, den Vertrag auszuführen. Dieser Fall liegt unter anderem vor, wenn die Vertragspartei versäumt, den Lieferort mitzuteilen oder die für die Ausführung erforderlichen Daten, Sachen oder Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 10. PREISE | ZAHLUNG

  1. Alle Preisangaben und die von Foxmountain berechneten Preise sind die zum Zeitpunkt des Angebots bzw. des Vertragsschlusses geltenden Preise, zuzüglich Reise- und Übernachtungskosten und zuzüglich Umsatzsteuer, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde;
  2. Der Rechnungsbetrag erhöht sich um einen Kreditbeschränkungszuschlag. Der Prozentsatz dieses Zuschlags wird in den Angeboten, Preislisten und dergleichen genannt. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum muss dieser Zuschlag nicht bezahlt werden.
  3. Ändern sich nach Vertragsschluss die Preise von Materialien, Steuern und/oder anderen Faktoren, die den Preis der Waren und/oder Dienstleistungen mitbestimmen, ist Foxmountain berechtigt, diese Preisänderungen weiterzugeben. Preisänderungen von mehr als 10 % geben der Vertragspartei das Recht, den Vertrag aufzulösen, sofern dies schriftlich und innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der betreffenden Mitteilung geschieht. Eine Auflösung wie vorstehend beschrieben berechtigt die Vertragspartei nicht zum Ersatz irgendeines Schadens;
  4. Die Vertragspartei ist für die Abführung der Urhebervergütungen für die in einer Produktion verwendete Musik verantwortlich. Diese Urheberrechtsvergütungen sind zusätzliche Kosten, die nicht im Angebot enthalten sind. Die Höhe der Vergütungen wird von der Urheberrechtsorganisation festgelegt, und die Kosten werden der Schlussrechnung hinzugefügt;
  5. Die Kosten für eine „Voice-over“-Stimme werden der Schlussrechnung hinzugefügt;
  6. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Wurden andere Zahlungsbedingungen vereinbart, ergeben sich diese aus der Rechnung;
  7. Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ist Foxmountain dann berechtigt, auf den offenen Betrag pro Monat oder angefangenen Monat Zinsen zu berechnen, gerechnet ab dem jeweiligen Fälligkeitstag;
  8. Alle von Foxmountain im Rahmen einer Streitigkeit mit der Vertragspartei entstandenen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, sowohl als Klägerin als auch als Beklagte, gehen zulasten der Vertragspartei;
  9. Eingehende Zahlungen dienen zur Begleichung der ältesten offenen Posten, einschließlich Zinsen und Kosten, auch wenn die Vertragspartei etwas anderes erklärt;
  10. Bei einem gemeinsamen Auftrag haftet jede Vertragspartei einzeln als Gesamtschuldnerin für die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrags.

Artikel 11. BEANSTANDUNGEN | GEWÄHRLEISTUNG

  1. Beanstandungen der ausgeführten Arbeiten hat die Vertragspartei innerhalb von 5 Tagen nach Abschluss der betreffenden Arbeiten Foxmountain zu melden. Nach Ablauf dieser Frist werden Beanstandungen nicht mehr bearbeitet. Die Beanstandung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit Foxmountain angemessen reagieren kann. Foxmountain teilt der Vertragspartei innerhalb von 18 Werktagen nach Eingang der Beanstandung schriftlich mit, ob diese als begründet oder unbegründet befunden wurde;
  2. Ist eine Beanstandung begründet, führt Foxmountain die Arbeiten wie vereinbart nachträglich aus, es sei denn, dies ist für die Vertragspartei inzwischen nachweislich sinnlos geworden. Dies hat die Vertragspartei schriftlich mitzuteilen;
  3. Eine Beanstandung ist nicht möglich, wenn:
    • die gelieferten Waren/die Montage/die Produktion einen oder mehrere Mängel bzw. Abweichungen aufweisen, die innerhalb einer angemessenen Toleranz liegen;
    • die gelieferten Waren/die Montage/die Produktion für einen anderen Zweck verwendet wurden als den, für den sie normalerweise bestimmt sind, oder nach Ansicht von Foxmountain unsachgemäß verwendet, gelagert oder transportiert wurden;
    • der Schaden durch Fahrlässigkeit der Vertragspartei verursacht wurde oder dadurch, dass die Vertragspartei entgegen den Anweisungen, Hinweisen und Ratschlägen von Foxmountain gehandelt hat;
    • die Vertragspartei ihren Verpflichtungen gegenüber Foxmountain (finanziell oder anderweitig) nicht nachgekommen ist;
    • nach Abschluss der Arbeiten ein Schaden entsteht, der auf übermäßige oder abnormale Nutzung, unzureichende Wartung, Vergesslichkeit oder Unerfahrenheit derjenigen zurückzuführen ist, die das Material verwenden;
    • ohne schriftliche Zustimmung von Foxmountain Dritte Reparaturen oder andere Arbeiten an den Waren/der Montage/der Produktion vorgenommen haben;
  4. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt bei unsachgemäßer Nutzung, falscher Behandlung und wenn die technischen Anweisungen zur Nutzung nicht beachtet werden. Müssen Reparaturarbeiten durchgeführt werden, erwartet Foxmountain die volle Mitwirkung der Vertragspartei und die Möglichkeit zur Reparatur, bevor Dritte eingeschaltet werden;
  5. Von jeder Gewährleistung auf von Foxmountain gelieferte Produkte sind ausdrücklich ausgeschlossen: normaler Verschleiß, Verringerung der Nutzungsmöglichkeiten und nachlassende Kompatibilität aufgrund des technischen Fortschritts oder anderweitig, jede Form von Schäden infolge von nach der Lieferung vorgenommenen Veränderungen.

Artikel 12. NICHTERFÜLLUNG | AUFLÖSUNG | AUSSETZUNG

  1. Foxmountain ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, ohne gerichtliche Mitwirkung, ganz oder teilweise aufzulösen oder die Ausführung auszusetzen, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte (auf Erfüllung und/oder Schadensersatz), wenn:
    • die Vertragspartei gegen eine Bestimmung des Vertrags zwischen den Parteien verstößt;
    • die Vertragspartei verstirbt, Zahlungsaufschub (surséance van betaling) beantragt oder Insolvenz anmeldet oder die Insolvenz der Vertragspartei beantragt wird bzw. der Betrieb der Vertragspartei stillgelegt oder liquidiert wird;
    • ein außergerichtlicher Vergleich angeboten wird oder auf einen Vermögensbestandteil der Vertragspartei Beschlag gelegt wird;
  2. Die Regelung in Absatz 1 dieses Artikels gilt entsprechend, wenn die Vertragspartei, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, nicht innerhalb von sieben Tagen eine nach Ansicht von Foxmountain angemessene Sicherheit geleistet hat;
  3. Ferner ist Foxmountain berechtigt, den Vertrag aufzulösen (oder auflösen zu lassen), wenn Umstände eintreten, die derart sind, dass die Erfüllung des Vertrags unmöglich ist oder nach Maßstäben von Treu und Glauben nicht mehr verlangt werden kann, oder wenn anderweitig Umstände eintreten, die derart sind, dass die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags billigerweise nicht erwartet werden kann;
  4. Wird der Vertrag aufgelöst, sind die Forderungen von Foxmountain gegenüber der Vertragspartei sofort fällig. Setzt Foxmountain die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus, behält sie ihre Ansprüche aus Gesetz und Vertrag;
  5. Foxmountain behält stets das Recht, Schadensersatz zu verlangen.

Artikel 13. (GEISTIGES) EIGENTUM UND EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt für Forderungen auf Zahlung für alle von Foxmountain aufgrund eines Vertrags an die Vertragspartei gelieferten oder zu liefernden Waren oder Produktionen und/oder im Rahmen der Lieferung ausgeführten Arbeiten sowie für Forderungen wegen Nichterfüllung dieser Verträge durch die Vertragspartei;
  2. Foxmountain behält sich alle Rechte (des geistigen Eigentums) an den von ihr gelieferten Waren im weitesten Sinne des Wortes vor, insbesondere die Urheberrechte an allen Werken im Sinne von Artikel 10 des niederländischen Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet). Die Vertragspartei verpflichtet sich, diese Rechte in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, durch Nutzung oder anderweitig zu verletzen oder zu beeinträchtigen, und erkennt an, dass Foxmountain diesbezüglich Rechteinhaberin ist;
  3. Das Eigentum an von Foxmountain bereitgestellten Ideen, Konzepten oder (Probe-)Entwürfen verbleibt vollständig bei Foxmountain, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Im letzteren Fall kann Foxmountain hierfür eine Vergütung verlangen. Bei festgestellter Verletzung des genannten Eigentums ist Foxmountain berechtigt, hierfür eine von ihr selbst festzusetzende, jedoch angemessene (Schadensersatz-)Vergütung in Rechnung zu stellen;
  4. Foxmountain behält das Recht, das durch die Ausführung der Arbeiten hinzugewonnene Wissen für andere Zwecke zu nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen Dritten zur Kenntnis gebracht werden;
  5. Eine Produktion von Foxmountain darf nicht vervielfältigt, reproduziert, bearbeitet oder in andere Produkte als diejenigen integriert werden, für die sie ursprünglich angefertigt wurde, es sei denn, Foxmountain hat dazu ausdrücklich die Erlaubnis erteilt;
  6. Die Vertragspartei ist ohne schriftliche Zustimmung von Foxmountain nicht berechtigt, die Produktion weiter oder auf andere Weise zu nutzen (oder nutzen zu lassen) als vereinbart. Bei nicht vereinbarter weitergehender oder anderer Nutzung, hierunter auch Änderung, Verstümmelung oder Beeinträchtigung des vorläufigen oder endgültigen Entwurfs, hat Foxmountain Anspruch auf eine Vergütung wegen Verletzung ihrer Rechte in Höhe von mindestens dem Dreifachen des vereinbarten Honorars, zumindest aber auf eine Vergütung, die nach Treu und Glauben in einem angemessenen Verhältnis zur begangenen Verletzung steht, unbeschadet des Rechts von Foxmountain, Ersatz des tatsächlichen Schadens zu verlangen;
  7. In den in diesem Artikel genannten Fällen ist Foxmountain berechtigt, die gelieferten Waren, die in ihrem Eigentum geblieben sind, zurückzunehmen. Eine solche Rücknahme gilt als Auflösung des bzw. der mit der Vertragspartei geschlossenen Vertrags/Verträge. Die Vertragspartei ermächtigt Foxmountain, soweit erforderlich, unwiderruflich, die betreffenden Waren dort abzuholen (oder abholen zu lassen), wo sie sich befinden;
  8. Die Vertragspartei ist berechtigt, wenn und soweit dies im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs erforderlich ist, über die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren zu verfügen. Macht die Vertragspartei von dieser Befugnis Gebrauch, ist sie verpflichtet, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren auch Dritten nur unter Vorbehalt der Eigentumsrechte von Foxmountain zu liefern. Sie ist ebenfalls verpflichtet, Foxmountain auf erstes Verlangen ein stilles Pfandrecht an den Forderungen zu gewähren, die sie gegen diese Dritten hat oder erhalten wird. Weigert sich die Vertragspartei, dies zu tun, gilt diese Bestimmung als unwiderrufliche Vollmacht für Foxmountain, dieses Pfandrecht zu begründen.

Artikel 14. HAFTUNG

  1. Foxmountain haftet nicht für Schäden, die infolge einer Pflichtverletzung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung(en) gegenüber der Vertragspartei entstehen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit von Foxmountain oder ihrer leitenden Untergebenen vor;
  2. Foxmountain haftet ebenso wenig für Vorsatz oder (grobe) Fahrlässigkeit von (nicht leitenden) Untergebenen oder von anderen, die sie im Rahmen der Ausführung des Vertrags eingeschaltet hat;
  3. Foxmountain übernimmt keine Haftung für von ihr oder in ihrem Namen erteilte Ratschläge;
  4. Die Haftung von Foxmountain für einen Berufsfehler, durch den die Vertragspartei (direkten) Schaden erleidet, ist auf höchstens den Rechnungsbetrag begrenzt, zumindest den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht, zumindest aber auf höchstens 2.500,00 EUR (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro). Die Haftung ist jederzeit auf höchstens den Betrag begrenzt, den der Versicherer von Foxmountain im jeweiligen Fall leistet. Die Erfüllung dieser Bestimmung gilt als einziger und vollständiger Schadensersatz;
  5. Die Vertragspartei hat Foxmountain stets die Gelegenheit zu geben, eine Beanstandung abzuwickeln, andernfalls erlöschen die Inanspruchnahme auf Haftung und damit der Schadensersatz;
  6. Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden:
    • die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit sich die Feststellung auf Schäden im Sinne dieser Bedingungen bezieht;
    • die etwaigen angemessenen Kosten, die aufgewendet wurden, um die mangelhafte Leistung von Foxmountain dem Vertrag entsprechen zu lassen, es sei denn, diese können Foxmountain nicht zugerechnet werden;
    • die angemessenen Kosten, die zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden aufgewendet wurden, soweit die Vertragspartei nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung direkter Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben;
  7. Foxmountain haftet niemals für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsstillstand;
  8. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, gehört es nicht zum Auftrag, Nachforschungen über das Bestehen von Markenrechten, Zeichnungs- oder Modellschutz, Patentrechten, Urheberrechten und Bildnisrechten Dritter anzustellen. Dasselbe gilt für Nachforschungen zur Möglichkeit solcher Schutzformen für die Vertragspartei.

Artikel 15. HÖHERE GEWALT

  1. Unter höherer Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird jeder Umstand außerhalb des Willens und des Einflusses von Foxmountain verstanden, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar oder nicht, aufgrund dessen die Erfüllung von Foxmountain billigerweise nicht verlangt werden kann, wie Krieg, behördliche Maßnahmen, Mangel an Rohstoffen, Fabrik- oder Transportstörungen jeder Art, Streiks, Aussperrung oder Personalmangel, Quarantäne, Epidemien, Frostausfälle, Störungen oder Ausfälle von Internet-, Hosting-, Cloud- oder anderen Diensten außerhalb des Einflussbereichs von Foxmountain, Pflichtverletzung von Dritten, die Foxmountain zur Ausführung des Vertrags eingeschaltet hat (wie verspätete Lieferung durch Lieferanten), usw.;
  2. Höhere Gewalt gibt Foxmountain das Recht, entweder den Vertrag ganz oder teilweise zu beenden oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein. Für den bereits ausgeführten Teil des Vertrags bleibt die Vertragspartei zur Zahlung verpflichtet.

Artikel 16. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN | DATENSCHUTZ

  1. Foxmountain verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzvorschriften. Soweit Foxmountain personenbezogene Daten im Auftrag der Vertragspartei verarbeitet, geschieht dies gemäß den Weisungen und unter der Verantwortung der Vertragspartei;
  2. Es wurden technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um die personenbezogenen Daten vor Verlust oder jeder anderen Form unrechtmäßiger Verarbeitung zu schützen, unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Art der Verarbeitung;
  3. Foxmountain speichert personenbezogene Daten ausschließlich so lange, wie sie für die Zwecke erforderlich sind, für die sie erhoben wurden oder verwendet werden, und/oder solange dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Wird das Konto der Vertragspartei 18 Monate lang nicht genutzt, wird es als „inaktiv“ markiert. In diesem Fall werden Kontoinformationen nicht mehr aktiv genutzt, zum Beispiel um über Produkte und Dienstleistungen zu informieren;
  4. Foxmountain wirkt an Anfragen der Vertragspartei oder Dritter mit, die diese zur Ausübung ihrer Rechte stellen, wie unter anderem dem Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung, jedoch mit Ausnahme der Informationen, die Foxmountain gesetzlich aufbewahren muss. Foxmountain ist beispielsweise gesetzlich verpflichtet, Daten wie Rechnungskopien sieben Jahre lang aufzubewahren;
  5. Die Sammlung von (personenbezogenen) Daten der Vertragspartei, darunter Nutzermaterial und Informationen, die von Foxmountain verwendet wird, ist eine rechtlich geschützte Datenbank. Foxmountain ist die Herstellerin der Datenbank und hat daher das ausschließliche Recht, die Zustimmung zu erteilen für:
    • die Entnahme oder Weiterverwendung des Ganzen oder eines nach Qualität und/oder Quantität wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank;
    • die wiederholte und systematische Entnahme oder Weiterverwendung nach Qualität und/oder Quantität unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, soweit dies der normalen Verwertung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen von Foxmountain unzumutbar beeinträchtigt. Foxmountain darf Daten aus der Datenbank nur entnehmen oder weiterverwenden, wenn und soweit dies nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist;
  6. Eine Datenschutzverletzung wird, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass sie ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen birgt, nach Möglichkeit innerhalb von 72 Stunden, nachdem Foxmountain davon Kenntnis erlangt hat, der niederländischen Datenschutzbehörde (Autoriteit Persoonsgegevens) gemeldet;
  7. Foxmountain ist berechtigt, Nutzungsdaten zu erheben und zu analysieren, um ihre Dienstleistungen zu verwalten und zu verbessern, soweit dies in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzvorschriften geschieht.

Artikel 17. TEILNICHTIGKEIT

Sind eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags mit der Vertragspartei nicht oder nicht vollständig rechtswirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen vollständig in Kraft. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine angemessene Regelung, die dem Willen der Parteien und dem von ihnen angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis auf rechtlich wirksame Weise so nahe wie möglich kommt.

Artikel 18. ERFÜLLUNGSORT | ANWENDBARES RECHT | ZUSTÄNDIGES GERICHT

  1. Der Niederlassungsort von Foxmountain ist der Ort, an dem die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gegenüber Foxmountain zu erfüllen hat, sofern zwingende Bestimmungen dem nicht entgegenstehen;
  2. Auf alle Angebote und Verträge von Foxmountain ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar;
  3. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem zwischen der Vertragspartei und Foxmountain geschlossenen Vertrag oder aus weiteren daraus folgenden Verträgen ergeben, werden von dem zuständigen Gericht entschieden;
  4. Diese Bedingungen wurden im September 2026 bei der niederländischen Handelskammer hinterlegt.